Kostenloser Sonderreport enthüllt:

als Vermieter müssen Sie dringend darauf achten, Ihre Immobilie nicht dauerhaft unter Wert zu vermieten.
Denn Studien zeigen: Viele Vermieter verlangen dauerhaft zu niedrige Mieten – und verschenken damit Jahr für Jahr viele tausend Euro.
Dabei steht es Ihnen zu, Ihr Objekt zu einem angemessenen Preis zu vermieten.
Allein in den vergangenen 5 Jahren sind die Wohnungsmieten in Deutschland im Schnitt um 22 % gestiegen.
Auch für das Jahr sagt der Deutsche Mieterbund Mietsteigerungen von durchschnittlich 5–10 % voraus.
Aber Achtung: Auch der Lebenshaltungskostenindex steigt kontinuierlich!
Regelmäßige Mieterhöhungen sind daher für Sie als Vermieter alternativlos!
Andernfalls frisst die fortschreitende Inflation ihren Mietertrag auf.
Daher sollten Sie Ihre Mieterhöhungsspielräume prüfen und gezielt nutzen.
Regelmäßige Anpassungen an das örtliche Mietniveau sind für Sie bereits deshalb geboten, weil Sie die Miete innerhalb von 3 Jahren ohnehin maximal um 20 %, in Ballungsgebieten sogar nur um 15 % erhöhen dürfen.
Damit ist klar: Wer eine Mieterhöhung versäumt, kann sie später nicht mehr nachholen.
Und auch wenn Sie die Miethöhe frei mit Ihrem Mieter vereinbaren können:
Der Gesetzgeber hat zahlreiche Schutzregelungen für Mieter geschaffen – inklusive Mietdeckel und formaler Anforderungen.
Diese Vorschriften müssen Sie auf jeden Fall kennen.
Denn in Deutschland werden jährlich rund 2 Millionen Mieterhöhungen verschickt – wovon laut dem Deutschen Mieterbund über 1/3 fehlerhaft und somit rechtswidrig sind.
Es kommt zudem immer wieder vor, dass Mieter rechtliche Schlupflöcher schamlos ausnutzen, Mieterhöhungen ablehnen oder diese sogar gerichtlich anfechten.
Die Folge: Streit, Zeitverlust – vor allem bares Geld, das Ihnen durch die Lappen geht.
Deshalb müssen Sie auf diese Situationen vorbereitet sein.
Im Klartext: Wenn Sie Ihre Mieterhöhung erfolgreich durchsetzen wollen, müssen Sie genau wissen, an welche formalen Vorschriften Sie sich halten müssen, damit Ihre Mieterhöhung wasserdicht ist.
Welche gravierenden Fehler Sie unbedingt vermeiden müssen, um Ihre Mieterhöhung rechtlich abzusichern, verrät Ihnen unser kostenloser Sonderreport „Mieterhöhung“.
Sichern Sie sich jetzt sofort die Sonderausgabe „Mieterhöhung“!
Erfahren Sie SOFORT, wie Sie sich jetzt gegen dreiste Mieter rechtssicher zur Wehr setzen.
Als Vermieter und Mietverwalter haben Sie 5 Möglichkeiten, eine Mieterhöhung durchzuführen:
Aber AUFGEPASST: Für jede dieser Mieterhöhungen gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Fristen.
In dem Sonderreport „Mieterhöhung“ erhalten Sie heute alle wertvollen Tipps und kennen ab sofort alle wichtigen Voraussetzungen für das Durchbringen dieser 5 Möglichkeiten.
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Diese Sonderausgabe ist unser Geschenk an Sie.
Die in der Praxis häufigste Mieterhöhung ist die Anpassung an das Ortsniveau.
Diese Form der Mieterhöhung findet oftmals dann statt, wenn Sie bereits im Mietvertrag eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart oder erst kürzlich eine Modernisierung durchgeführt haben.
Aber auch hier lauern Gefahren und Mieter setzen immer wieder zu dreisten Tricks an, um der Mieterhöhung zu entgehen.
So wird Ihre Mieterhöhung z. B. nicht wirksam, wenn der Mieter ihr nur „unter Vorbehalt“ zustimmt (LG Berlin, Beschluss v. 25.06.20, Az. 64 S 95/20).
Beachten Sie bitte immer, dass bei der Mieterhöhung mittels ortsüblicher Vergleichsmiete die erhöhte Miete erst dann gilt, wenn der Mieter ihr zugestimmt hat oder er letztendlich vom Gericht zur Zustimmung verurteilt wurde.
Sie müssen Ihrem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen schriftlich zustellen, das sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die ortsübliche Vergleichsmiete erfüllt.
Sie müssen die ortsübliche Vergleichsmiete mit Mietspiegel, Vergleichsmieten oder Gutachten ordnungsgemäß begründen.
Haben Sie das getan und Ihr Mieter stimmt trotzdem nicht zu, müssen Sie sich knallhart durchsetzen.
Das sollten Sie jetzt auf jeden Fall wissen:
Der Mieter hat nach Zugang Ihres Erhöhungsverlangens 2 Kalendermonate Zeit zu überlegen, ob er zustimmen möchte. Stimmt er nicht zu, können Sie frühestens mit Beginn des dritten Monats und längstens innerhalb von 3 weiteren Monaten Klage beim Amtsgericht einreichen. Wenn Sie diese Frist versäumen, ist Ihre Mieterhöhungserklärung hinfällig und es bleibt bei der bisherigen Miete.
Stimmt der Mieter Ihrem Erhöhungsverlangen nicht zu und hüllt sich in Schweigen, ist dies kein hinreichender Grund, das Mietverhältnis zu kündigen. Zunächst müssen Sie ihn auf Zustimmung verklagen, einen anderen Weg gegen den Willen des Mieters gibt es nicht.
Wurde der Mieter zur Zustimmung verurteilt, muss er für die zurückliegende Zeit die erhöhte Miete nachzahlen. Hierfür hat er 2 Monate Zeit (§ 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB).
Erst wenn der Mieter in dieser Zeit trotz Verurteilung nicht zahlt und der Rückstand wenigstens 2 Monatsmieten beträgt, dürfen Sie ihm dann fristlos kündigen.
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In dem Sonderreport „Mieterhöhung“ erfahren Sie, wie Sie Ihre Mieterhöhung auch bei den dreisten Tricks der Mieter rechtssicher durchsetzen und sich richtig verhalten:
Das sind nur einige Szenarien, auf die Sie heute Antworten erhalten, wie Sie in den jeweiligen Situationen vorgehen sollten.
Außerdem erhalten Sie in dem heutigen Sonderreport „Mieterhöhung“ eine komplette Checkliste für Ihre rechtssichere Mieterhöhung.
Mit dieser Checkliste prüfen Sie genau, ob Sie mit Ihrer Mieterhöhung alle Punkte erfüllt haben und Ihr Mieter zustimmt und die erhöhte Miete zahlen muss.
Damit sind Sie immer auf der sicheren Seite und haben alle wichtigen Fakten und Fristen auf einen Blick.
Der Sonderreport zeigt Ihnen alle wichtigen Informationen, die Sie jetzt zur Mietpreiserhöhung wissen müssen.
In dem Sonderreport „Mieterhöhung“ erfahren Sie außerdem:
Das sind nur einige der Inhalte, die Ihnen in dem kostenlosen Sonderreport zur Verfügung gestellt werden.
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Dr. Tobias Mahlstedt ist Chefredakteur von „VermieterRecht aktuell“ und er arbeitet bereits seit vielen Jahren als selbstständiger Rechtsanwalt in Berlin-Charlottenburg.
Dabei berät und vertritt Dr. Mahlstedt, insbesondere Vermieter, Mietverwaltungen und Wohnungsunternehmen auf dem Gebiet des Wohn- und Gewerberaummietrechts sowie auch des Wohnungseigentumsrechts.
Daneben schreibt er Fachbücher, hält Vorträge, führt Inhouse-Schulungen durch und ist als Wirtschaftsmediator tätig.
Deshalb können wir Ihnen auch absolute Expertise garantieren: Alle Informationen sind anwaltlich geprüft und damit zu 100 % rechtssicher!
Dr. Tobias Mahlstedt kennt IHRE Probleme als Vermieter aus erster Hand. Er erlebt täglich in der Praxis, wie kleinste Fehler Vermieter sehr viel Geld kosten!
Dr. Tobias Mahlstedt berichtet im Fach-Branchendienst „VermieterRecht aktuell“ seit mehr als 8 Jahren unabhängig über Ihre juristischen Probleme als Vermieter und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Er ist als Berater in allen rechtlichen Angelegenheiten des Mietrechts bundesweit gefragt.
Seine Leser von „VermieterRecht aktuell“ erfahren in jeder Ausgabe die allerneusten Informationen über Gesetze, Urteile und alles sonst noch Wichtige aus dem Bereich des Miet- und Eigentumsrechts.
Darüber hinaus werden alle wichtigen juristischen Grundlagen und aktuellen Urteile von Dr. Tobias Mahlstedt für SIE erläutert und für die Praxis bewertet. Das ist gerade jetzt für eine anstehende Mieterhöhung besonders wichtig.
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Deshalb: Zögern SIE bitte nicht zu lange, sondern greifen SIE zu:
Es grüßt Sie herzlich
Ihr

Manfred Heuser
Herausgeber „VermieterRecht aktuell“
PS: Bitte denken Sie daran, dass nur die ERSTEN 60 Leser heute den Sonderreport „Mieterhöhung” und das einmalige GRATIS-Geschenkpaket erhalten.
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