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+ + + Das Geheimnis des perfekten Mietvertrags + + +


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Mieterverbände wollen diese Vorlage unter Verschluss halten!

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Normale Vermieter sollten niemals Zugriff auf diese rechtssichere Vorlage erhalten!

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rechtlich unangreifbar!

Erfahren Sie zusätzlich in der Sonderausgabe „Wohnraummietvertrag”:

  • Die Checkliste für Ihren perfekten Mietvertrag !
  • Betriebskosten: Mit diesen 5 Klauseln sparen Sie Geld, Stress und Arbeit
  • "Sonstige Vereinbarungen"
    Diese 11 Klauseln zahlen sich für Sie als Vermieter aus

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Es schreibt Ihnen:
Dr. jur. Tobias Mahlstedt 

Er ist Rechtsanwalt und berät und vertritt insbesondere Vermieter, Mietverwaltungen und Wohnungsunternehmen auf dem Gebiet des Wohn- und Gewerberaummietrechts sowie auch des Wohnungseigentumsrechts.

Immobilien-Experte enthüllt:
So machen Sie Ihren Mietvertrag unangreifbar!


Liebe Vermieterin, lieber Vermieter,

immer wieder passiert es ahnungslosen Vermietern, dass Ihnen in gutem Glauben teure Fehler unterlaufen, die nachträglich nicht mehr zu beheben sind!

Während viele Vermieter bei dem Thema an die Betriebskostenabrechnung, Schönheitsreparaturen oder die Mieterwahl denken, gibt es einen Faktor, mit dem Sie sich von 99 % aller Rechtsstreitigkeiten schützen können!

Ich spreche von Ihrem Wohnraummietvertrag!

Praktisch ALLE Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern, die vor Gericht landen, basieren auf einer unsauberen Formulierung oder einem rechtswidrigen Paragraphen!

Denn leider verlassen sich immer noch zu viele Vermieter auf die Mietvertrag-„Vorlagen” die Sie in jedem x-beliebigen Fachhandel kaufen können!

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Nicht nur wegen diesem Vermieter-Fehler sind Problem-Mieter, windige Mieterschützer, Zahlungsverlust und Ärger mit völlig inakzeptablem Mieterverhalten in Deutschland immer stärker im Kommen.

Ja, auch Sie persönlich als Vermieter kann dieser Fehler teuer zu stehen kommen.

Aus diesem Grund schreibe ich Ihnen heute diese Zeilen...

Denn während die meisten Vermieter sich auf windige Mietvertrag-Vorlage verlassen oder hunderte Euros an ihren Anwalt bezahlen, möchte ich Ihnen ein Geschenk machen!

Heute schenke ich Ihnen die exklusive Sonderausgabe „Wohnraummietvertrag” von VermieterRecht aktuell!

Für Ihre E-Mail-Adresse liegt für die nächsten 90 Minuten eine Sonderausgabe bereit, in der Sie als deutscher Vermieter erfahren, wie Sie ihren Mietvertrag rechtssicher gestalten!

Denn Deutschland steht jetzt vor einer Welle von Problemmietern, wie es sie noch nie gab!

JA, laut einer aktuellen Studie treiben Problemmieter deutsche Vermieter derzeit in den Wahnsinn!

In der neuen Sonderausgabe „Wohnraummietvertrag” haben wir für Sie jetzt die wichtigsten Tipps zusammengestellt, mit denen Problemmieter für Sie zur Vergangenheit gehören!

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Sichern Sie sich noch heute unsere unverzichtbare Sonderausgabe für Vermieter kostenlos mit allen Informationen, die Sie für den unangreifbaren Mietvertrag benötigen!

Sie haben heute die Chance, sich diese Sonderausgabe kostenlos zu sichern. Und das völlig KOSTENLOS!

Als treuer Leser erhalten heute nämlich nur wenige Leser unsere Sonderausgabe vollkommen gratis.

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Diese Sonderausgabe ist unser Geschenk an Sie.

Die allermeisten Streitigkeiten und Gerichtsprozesse im Mietrecht gibt es zu den Betriebskosten. Dabei können Sie gerade hier leicht Vorsorge treffen und mit der richtigen Vereinbarung Ihre Rendite schützen sowie Ärger vorbeugen.

Betriebskosten:
Mit diesen 5 Klauseln sparen Sie Geld, Stress und Arbeit

1. Kurze Vereinbarung treffen

Seit kurzem hält es der BGH für ausreichend, wenn im Mietvertag nur vereinbart ist: „Der Mieter zahlt die Betriebskosten” (Urteil v. 07.06.16, Az. VIII ZR 274/15). Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, denn damit stellen Sie für sich Ihr Optimum sicher – Ihr Mieter muss ausnahmslos alle gesetzlichen Betriebskosten zahlen, wenn sie anfallen.

Andersherum: Hüten Sie sich davor, andere Regelungen zu formulieren oder gar die Betriebskosten einzelnen aufzuführen. Denn dies ist sehr fehlerträchtig und das Nachsehen bei jedem Fehler haben Sie, indem Sie auf den betreffenden Betriebskosten sitzen bleiben.

2. "Sonstige Betriebskosten” vereinbaren

Nur wenn und soweit Sie die sonstigen Betriebskosten im Mietvertrag angeben, muss der Mieter dafür zahlen (BGH, Urteil v. 10.02.16, Az. VIII ZR 137/1). Zu diesen sonstigen Betriebskosten zählen beispielsweise die Kosten für:

Mit dieser Vereinbarung machen Sie es richtig:

„Als sonstige Betriebskosten gemäß § 2 Ziff. 17 BetrKV werden die folgenden Kosten vereinbart (...)”

3. Passen Sie Ihren Verteilerschlüssel an

Ohne Ihre anderslautende Vereinbarung sind die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen (§ 556a Abs. 1 BGB). Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung vermieten, sollten Sie sicherstellen, dass Sie die Betriebskosten nach dem gleichen Umlageschlüssel verteilen können, nach dem Sie selbst Ihr Hausgeld zahlen – in der Regel also nach Miteigentumsanteilen. So ersparen Sie sich die sehr lästige Arbeit, die Kosten Ihrer Hausgeldabrechnung nach Miteigentumsanteilen in Kostenanteile nach der Wohnfläche für die Betriebskostenabrechnung umzurechnen.

Mit dieser Vereinbarung machen Sie es richtig:

„Handelt es sich bei den Mieträumen um eine vermietete Eigentumswohnung, trägt der Mieter den Betriebskostenanteil entsprechend dem Miteigentumsanteil der Wohnung nach Maßgabe der Verwalterabrechnung.”

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4. Bestimmen Sie einheitliche Abrechnungsperioden

Nach dem Gesetz ist die Abrechnungsperiode ein Jahr (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB). Dieses Jahr muss nicht das Kalenderjahr sein. So könnten Sie etwa auch vereinbaren, dass über die Betriebskosten in der Zeit vom 1. April bis 31. März abzurechnen ist. Ohne Vereinbarung gilt aber das Kalenderjahr als Abrechnungsperiode.

Haben Sie mehrere Mietverträge, ersparen Sie sich enorm viel Arbeit, wenn Sie für alle Mietverträge die gleiche Abrechnungsperiode haben – und somit die Betriebskosten einheitlich abrechnen können. Wenn ein Mietvertrag erst in der 2. Jahreshälfte beginnt und Sie eine kalenderjährliche Abrechnung vereinbaren, können Sie sich die erste Abrechnung bereits zum Jahresende ersparen, indem Sie den ersten Abrechnungszeitraum verlängern.

Mit dieser Vereinbarung machen Sie es richtig:

„Als Abrechnungszeitraum gilt das Kalenderjahr. Die erste Abrechnungsperiode endet mit dem 2. Jahreswechsel in diesem Mietverhältnis.” Die einmalige Verlängerung des einjährigen Abrechnungszeitraums mit dieser Vereinbarung ist zulässig (BGH, Urteil v. 27.07.11, Az. VIII ZR 316/10).

Ihr Vorteil: Für unterschiedliche Betriebskosten dürfen Sie unterschiedliche Abrechnungszeiträume vereinbaren (BGH, Urteil v. 30.04.08, Az. VIII ZR 240/07). Wegen der Rechnungserstellung der Energieversorger ist es etwa üblich für die „warmen” Betriebskosten (Heizung und Warmwasser) eine Abrechnungsperiode vom 1. Juli bis 30. Juni zu regeln und es für die sonstigen „kalten” Betriebskosten beim Kalenderjahr zu belassen.

5. Nutzerwechselgebühr vereinbaren

Zieht ein Mieter, wie meistens, innerhalb der Abrechnungsperiode aus, sind Sie zu einer Zwischenabrechnung nicht verpflichtet (§ 556 Abs. 3 S. 4 BGB). Der Mieter muss also auf das Ende der Abrechnungsperiode und die reguläre Betriebskostenabrechnung warten.

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Sonstige Vereinbarungen" – diese 11 Klauseln lohnen sich für Sie als Vermieter

Alle Formularmietverträge sind standardisiert. Prüfen Sie Ihr Formular deshalb eingehend und nehmen Sie – soweit Ihrem Interesse entsprechend – die folgenden Regelungen als "sonstige Vereinbarungen" auf. So schützen Sie Ihre konkreten Interessen bestmöglich.

Zum Beispiel:

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zeigt Ihnen, wie es geht!

Dr. Tobias Mahlstedt ist Chefredakteur von „VermieterRecht aktuell" und er arbeitet bereits seit vielen Jahren als selbstständiger Rechtsanwalt in Berlin-Charlottenburg. Dabei berät und vertritt Dr. Mahlstedt insbesondere Vermieter, Mietverwaltungen und Wohnungsunternehmen auf dem Gebiet des Wohn- und Gewerberaummietrechts sowie auch des Wohnungseigentumsrechts. Daneben schreibt er Fachbücher, hält Vorträge, führt Inhouse-Schulungen durch und ist als Wirtschaftsmediator tätig.

Deshalb können wir Ihnen auch absolute Expertise garantieren:
Alle Informationen sind anwaltlich geprüft und damit 100% rechtssicher!

Dr. Tobias Mahlstedt kennt IHRE Probleme als Vermieter aus erster Hand. Er erlebt täglich in der Praxis, wie kleinste Fehler Vermieter sehr viel Geld kosten!

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Dr. Tobias Mahlstedt berichtet im Fach-Branchendienst „VermieterRecht aktuell” seit mehr als 8 Jahren unabhängig über Ihre juristischen Probleme als Vermieter und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Er ist als Berater in allen rechtlichen Angelegenheiten des Mietrechts bundesweit gefragt.

Seine Leser von „VermieterRecht aktuell” erfahren in jeder Ausgabe die allerneusten Informationen über Gesetze, Urteile und alles sonst noch Wichtige aus dem Bereich des Miet- und Eigentumsrechts.

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Auch dieses Jahr werden wieder sehr viele Mieter Lücken in Ihrem Mietvertrag suchen, um Geld zu sparen...

Die Fallzahlen steigen und viele Streitigkeiten landen am Ende vor Gericht. Aber das muss nicht sein!

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sind SIE auf der sicheren Seite!

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Viele Vermieter versuchen einfach nur ihren Job zu machen und dabei Zeit zu sparen – völlig nachvollziehbar. Doch wenn Sie sich auf Mietvertragsformulare verlassen, begeben Sie sich und Ihr Geld in Gefahr.

Das Problem liegt eigentlich auf der Hand:

Die Verträge sind standardisiert, Sie aber vermieten eine ganz bestimmte Wohnung. Es geht also um Ihre individuellen Rechte und Interessen – hier können keine Standardfloskeln ausreichen.

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Deshalb gilt für Sie:

Prüfen Sie vor jeder Vermietung die Besonderheiten für Ihre Vermietung und treffen Sie schon im Wohnraummietvertrag entsprechende Regelungen, um sich davor zu schützen, dass Ihr Mieter Ihnen das Leben zur Hölle macht.

Das können Sie sich noch gar nicht vorstellen?

Dann hatten Sie vielleicht Glück! Doch es geht auch anders.

Läuft man beispielweise durch besagte „In-Viertel” durch Berlin, wie zum Beispiel Kreuzberg, sieht man den gelebten Vermieter-Alptraum schon vom Bürgersteig aus:

An den Klingelschildern hängen kreuz und quer zahlreiche Namen der Bewohner. Mal mit einem pinken Post-It und handgeschrieben, mal maschinell ausgedruckt. Mal sind es nur 3 Namen, teilweise aber auch 7,8 Bewohner an einer Klingel!! Hier wurde der Mieter anscheinend ganz schnell selbst zum Vermieter. Doch wie kann das alles sein?

Ganz einfach: Der Vermieter hat in seinem Wohnraummietvertrag wichtige Regelungen schlicht weg vergessen. Jetzt, wo der Mieter in der Wohnung ist, kann er nur noch schwer eingreifen. Er hat versäumt, wichtige Regelungen noch VOR Einzug zu klären. Doch das sollte Ihnen nicht passieren!

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Denn nur die allerwenigsten Vermieter wissen wirklich genau, wie man einen Mietraumwohnvertrag zu 100 % rechtssicher gestaltet.

Das bedeutet in der Praxis: Verschenktes Geld, das sich schnell im Laufe der Zeit auf einige Tausend Euro aufsummieren kann, und das Ganze nur wegen einiger kleiner Formfehler!

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Stellen Sie Ihre konkreten Fragen zum Mietrecht an Dr. Tobias Mahlstedt in der wöchentlichen Redaktionssprechstunde von „VermieterRecht aktuell”!



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Es grüßt Sie herzlich
Ihr


Manfred Heuser
Herausgeber „VermieterRecht aktuell”

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PPS: Ich gehe davon aus, dass die heutigen 50 GRATIS-Plätze sehr, sehr schnell vergeben sein werden. Bitte zögern SIE nicht!

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